
objektiv unwahre Verdächtigung oder Tatsachenbehauptung gegenüber einer Behörde, einem zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten, um gegen den Verdächtigen ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen herbeizuführen; strafbar mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe (§ 164 StGB). – Ähnlich in.....
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